Kommt es zu einem Erbfall, tritt der Alleinerbe oder eine Erbengemeinschaft automatisch in die rechtlichen Fußstapfen des Erblassers – dabei gehen sowohl Rechte als auch Pflichten des Erblassers auf den oder die Erben über. Die Anwaltskanzlei Lothar Wegener bietet Ihnen umfassende Auskünfte über die möglichen finanziellen Vor- und Nachteile hinsichtlich der Annahme oder der Ausschlagung einer Erbschaft.
Da ein Testament entscheidenden Einfluss auf die gesetzliche Regelung nehmen kann, können hieraus Konfliktsituationen entstehen.
Falls der Verstorbene kein Testament hinterlassen hat, ist die gesetzliche Erbfolge für Verwandte und Ehegatten anzuwenden.
Die erste Ordnung umfasst die Kinder des Erblassers sowie Enkel, Urenkel und deren Abkömmlinge. Nicht berechtigt sind Stief- oder Ziehkinder des Erblassers.
Zur zweiten Ordnung zählen die Eltern des Erblassers, seine Geschwister und deren Kinder. Die Geschwister sind erbberechtigt, falls ein Elternteil bereits verstorben ist.
Mit der dritten Ordnung werden die Großeltern des Erblassers sowie deren Abkömmlinge bezeichnet.
Zur vierten Ordnung gehören die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
Die fünfte und alle weiteren Ordnungen beschreiben entferntere Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
Die Anwaltskanzlei Lothar Wegener berät Sie bei der Gestaltung Ihrer letztwilligen Verfügungen:
Erbrecht
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Gestaltung von Testamenten und Erbverträgen
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Erbengemeinschaft und Auseinandersetzung
Teilungsversteigerung von Immobilien
Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenz und Nachlasspflegschaft
Testamentsvollstreckung
Stiftungsrecht
Übergabe von Unternehmen
Steueroptimierte Nachlassplanung
Konten und Immobilien im Ausland
Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht
Internationales Erbrecht